Wettkampfwesen

Auszug aus der Wettkampfbestimmungen des DSV

§ 5 Veranstalter und Ausrichter

(1)    Veranstalter ist derjenige, in dessen Namen, in dessen Auftrag oder auf dessen Veranlassung ein Wettkampf ausgerichtet wird. Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung des Wettkampfes vor Ort organisiert und sicherstellt.

(2)    Veranstalter können nur der DSV, die LSV, die Bezirke, die Kreise und die Vereine sein.

(3)    Ausrichter können die Fachsparten des DSV, der LSV und von deren Untergliederungen sowie die Vereine sein.

§ 6 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen

(1)    Amtliche Veranstaltungen des DSV, der LSV und ihrer Untergliederungen sind von dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart des LSV oder Bezirks im SV NRW der Lizenzstelle schriftlich mitzuteilen.

(2)    Nicht amtliche Wettkampfveranstaltungen, an denen Schwimmer und Mannschaften von mehr als einem Verein teilnehmen, sind vom Veranstalter dem zu-ständigen Fachwart des LSV oder Bezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige ist das DSV-Formblatt zu verwenden. Der Anzeige an den zuständigen Fachwart des LSV bzw. Bezirks im SV NRW ist die Ausschreibung oder die Einladung beizufügen. Diese müssen den Hinweis enthalten, dass für die Wettkampfveranstaltung die WB, die RO und die ADO des DSV gelten.

(3)    Die LSV und die Bezirke im SV NRW können für die Prüfung der Anzeige eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Verwaltungsgebühr festsetzen.

(4)    Die Anzeige einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens vier Wochen vor dem Wettkampftermin beim zuständigen LSV oder Bezirk im SV NRW und mindestens eine Woche vor Wettkampfbeginn bei der Lizenzstelle eingegangen sein.

§ 7 Sportgesundheit

(1)    Jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich.

(2)    Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeit-Punkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.

§ 10 Meldegeld, Teilnahmeentgelte, Kampfrichtergebühr

(1)    Veranstalter von Wettkampfveranstaltungen können Meldegeld und ein Teilnahmegrundentgelt erheben. Der DSV, die LSV und die Bezirke im SV NRW können für ihren Zuständigkeitsbereich eine Höchstgrenze für das Meldegeld und das Teilnahmegrundentgelt festsetzen.

(2)    Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann der Veranstalter ein erhöhtes nachträgliches Meldegeld (ENM) erheben, wenn

a.     Meldungen oder Zusagen zur Teilnahme nicht erfüllt werden,

b.     in der Ausschreibung festgesetzte Pflicht- und Qualifikationsnormen nicht erreicht werden.

(3)    Die Befreiung von ENM durch nachträgliche Nachweise regeln die Fachteile der WB.

(4)    Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann gegen einen Verein eine Ordnungsgebühr je Einzelfall verhängt werden, wenn von ihm die in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festzusetzende und später einzuberufende Zahl von KAMPFRICHTERn nicht gestellt worden ist.

§ 14 Wettkampfprotokoll

(1)    Über jede Wettkampfveranstaltung ist ein schriftliches Protokoll zu führen; Verstöße gegen die sportliche Disziplin, die WB oder die ADO sind aufzunehmen. Weitere Einzelheiten werden in den Fachteilen der WB geregelt.

(2)    Der Ausrichter hat das Protokoll nach Ende der Wettkampfveranstaltung einem berechtigten Vertreter des zuständigen Verbandes und der beteiligten Vereine zu übergeben oder auf deren Wunsch binnen drei Tagen nach Wettkampfende mit der Post zu versenden, den Vereinen gegen eine Gebühr, die vor Beginn der Wettkampfveranstaltung beim Ausrichter zu hinterlegen ist.

§ 20 Wettkampflizenz

(1)    Ein Schwimmer darf an einer Wettkampfveranstaltung nur teilnehmen, wenn er im Lizenzregister eingetragen ist und, ab dem 10. Lebensjahr, die Jahreslizenz für das laufende Kalenderjahr gezahlt hat. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem der Schwimmer das vorgenannte Alter erreicht.

(2)    Mit dem Antrag auf Eintragung im Lizenzregister hat der Schwimmer schriftlich zu erklären, dass er die WB, die ADO und die RO des DSV anerkennt. Die Erklärung von Minderjährigen bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

"(Quelle: DSV)"